Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 150 Genehmigungsfristen für Bauarbeiten
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 138
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.04.2015 – 6 C 39/13Rechtsnachfolgefähigkeit eines telekommunikationsrechtlichen WegerechtsZitiert von 13
- VG Köln, 26.10.2005 – 21 K 4639/05Zitiert von 5
- VG Köln, 17.05.2006 – 21 K 7046/05Zitiert von 1
- VG Köln, 17.05.2006 – 21 K 7045/05Zitiert von 4
- VG Köln, 26.10.2005 – 21 K 4418/05Zitiert von 5
- VG Köln, 07.07.2005 – 1 K 4556/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 16.10.2025 – 6 B 6.25Neubescheidung eines Antrags auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabe- und Auktionsregeln bei der Versteigerung von MobilfunkfrequenzenZitiert von 1
- VG Köln, 26.08.2024 – 1 K 8531/18Zitiert von 4
- BGH, 10.01.2024 – 2 StR 171/23Strafverfahren: Voraussetzung der Anordnung einer Funkzellenabfrage; BeweisverwertungsverbotZitiert von 4
138 Entscheidungen zu § 150 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität notwendig sind, sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.